Verhaltensregeln im Bahnhof Kufstein
Österreichische Bundesbahnen Netz
Bahnhof Kufstein
Betreff: Verhaltensregeln für Triebfahrzeugführer im Bahnhof Kufstein
§ 1 Betreten der Fahrdienstleitung
Die Fahrdienstleitung darf in aufrechter Stellung betreten werden. Die Mitnahme von Gegenständen aller Art (Rucksäcke, Taschen, Familienangehörige, Handys, Waffen etc.) ist strengstens untersagt. Einzig erlaubte und bereitzuhaltende Ausrüstungsgegenstände sind der Dienstplan des Triebfahrzeugführers und ein funktionsfähiges Schreibgerät!
§ 2 Gruß
Nach Betreten der Fahrdienstleitung ist der diensthabende Fahrdienstleiter mit einem respektvollem, der Tageszeit angepasstem Gruß zu begrüßen. (z.B.: „Guten Morgen, Herr Fahrdienstleiter !”) Plumpe, indiskrete Begrüßungsrituale (z.B.: „Servas Willi, bist sektisch ?”) haben zu unterbleiben !
§ 3 Meldung
Anschließend an die Begrüßung hat der Triebfahrzeugführer sofort und in gebührender Form sein Anliegen vorzubringen. Es hat folgende Angaben zu enthalten: Name, abgehender Zug, gewünschter Aufenthaltsort. (z.B.: „Triebfahrzeugführer Mair, Zug 42146, Ruhemöglichkeit”) Diese Meldung ist in gutem, verständlichem Deutsch vorzubringen ! Besonders Triebfahrzeugführer aus dem Ziller- oder Wipptal bzw. Triebfahrzeugführer der ehemaligen Deutschen Reichsbahn haben auf eine, der geographischen Lage des Bahnhofs angepasste Ausdrucksweise zu achten (ggf. wird ein Sprachkurs - Deutsch für Ausländer - empfohlen.) !
§ 4 Stolperfallen
Die Errichtung von Stolperfallen in der Fahrdienstleitung mittels Dienstrucksäcken, Diensttaschen, Yugokoffern oder ähnlichen Gegenständen ist eine der übelsten Verfehlungen, die ein Triebfahrzeugführer begehen kann! Solche Verbrechen werden ohne Aufschub nach § 11 geahndet. Um jegliche Gefährdung des diensthabenden Fahrdienstleiters auszuschließen ist daher die Mimahme, Abstellung oder Hinterlegung von Gegenständen oder Personen in der Fahrdienstleitung strengstens untersagt.
§ 5 Aufträge
Aufträge durch den diensthabenden Fahrdienstleiter erfolgen meist in gekürzter Form und sind wie folgt zu deuten:
Zimmernummer:
Der Triebfahrzeugführer hat sich sofort auf das angegebene Zimmer zu begeben. Nach Ertönen der Weckanlage bzw. nach telefonischer Aufforderung hat er binnen 30 Sekunden in der Fahrdienstleitung zu erscheinen.
Zimmernummer + „selba kemma”
siehe oben - der Triebfahrzeugführer hat jedoch 5 Minuten vor Dienstbeginn wieder in der Fahrdienstleitung zu erscheinen und erneut eine Meldung nach § 3 abzugeben.
Triebfahrzeugnummer + Gleis
Der Triebfahrzeugführer hat sich auf das angegebene Triebfahrzeug zu begeben und sich über C-Funk beim Fahrdienstleiter Zentralstellwerk zu melden um weitere Weisungen entgegenzunehmen.
„Ausfall” oder „brauch ma ned”
Der Triebfahrzeugführer hat sich mit seinem zuständigen Lokleiter in Verbindung zu setzen um weitere Weisungen zu erhalten. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem diensthabenden Fahrdienstleiter unverzüglich mitzuteilen.
„Guat” oder „Mmh”
Der Triebfahrzeugführer hat sich in den Triebfahrzeugführeraufenthaltsraum zu begeben. Der RZÜ-Bildschirm ist unter Beobachtung zu halten !. Exakt drei Minuten vor Einfahrt seines Zuges hat der Triebfahrzeugführer wieder in der Fahrdienstleitung zu erscheinen.
§ 6 Sonderaufträge
Sonderaufträge bzw. freiwillige Zusatzleistungen (z.B.: Überstellen von Triebfahrzeugen, Verschubarbeiten, Kaffeeholen, etc. . ..) sind mit dem Zusatz
„ ……. mach ich gerne” zu quittieren und unverzüglich auszuführen. Nach
Erledigung der angebotenen Arbeiten hat wiederum eine Meldung nach § 3 zu erfolgen.
§ 7 Dienstruhe
Wird der diensthabende Fahrdienstleiter in waagrechter Stellung bei gedämpfter Beleuchtung angetroffen, so befindet er sich gerade in einer äußerst schwierigen Konzentrations- oder Nachdenkphase und darf unter keinen Umständen gestört werden. Der Triebfahrzeugführer hat sich bei Erkennen des beschriebenen Zustandes sofort und ohne die geringste Geräuschentwicklung diskret aus der Fahrdienstleitung zurückzuziehen. Anschließend hat er eine schriftliche Nachricht mit allen Angaben nach § 3 zu erstellen. Diese Nachricht ist unter der Tür der Fahrdienstleitung durchzuschieben. Hierbei ist wiederum jegliche Geräuschentwicklung zu vermeiden ! Weitere Weisungen sind wie unter § 5 „Guat” beschrieben abzuwarten.
§ 8 Aufenthaltsort
Jedes Verlassen des durch den diensthabenden Fahrdienstleiter zugewiesenen Aufenthaltsortes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung in begründeten Notfällen gestattet. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für maximal drei Minuten. Nach Ablauf der angegeben Frist hat sich der Triebfahrzeugführer wieder an seinen zugewiesenen Aufenthaltsort zu begeben ! ( siehe auch § 10 -einfacher Tarif)
§ 9 Abfahrtsbereitschaft
Wird der Triebfahrzeugführer aufgefordert sich auf sein Triebfahrzeug bzw. auf seinen Zug zu begeben, so hat er zuerst und unaufgefordert die erforderlichen schriftlichen Unterlagen (Wagenliste, Bremszettel, Befehle etc.) in Empfang zu nehmen. Anschließend hat er sich unverzüglich und ohne Umwege oder Unterbrechungen jeglicher Art ( Kaffee- oder Limoautomat, WC etc. ) zu seinem Triebfahrzeug zu begeben ! Für eventuell erforderliche Bremsproben ist schnellstens Kontakt mit dem diensthabenden Wagenmeister aufzunehmen. Ist die Abfahrtsbereitschaft des Zuges hergestellt so ist dies dem diensthabenden Fahrdienstleiter Zentralstellwerk mittels C-Funk mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt ist das für den Zug gültige Ausfahrsignal permanent unter Kontrolle zu halten. Bei dessen Freistellung hat der Triebfahrzeugführer (natürlich samt seinem Zug) den Bahnhof unverzüglich zu verlassen !
§ 10 Kaffeekasse
Für die Vergütung von besonderen Serviceleistungen des diensthabenden Fahrdienstleiters (z.B. Wecken des Triebfahrzeugführers, Beantwortung von einfachen Fragen, Ausstellen von schriftlichen Befehlen …) ist eine Kaffeekasse aufgestellt. Der Mindesttarif je Vorgang beträgt Euro 0.50. Für die Beantwortung von sinnlosen oder schwierigen Fragen und/oder für die Erteilung einer richtigen Antwort ist der doppelte Betrag zu entrichten ! Die Bezahlung hat sofort und in bar zu erfolgen. Eine Herausgabe von Wechselgeld ist nicht vorgesehen.
§ 11 Strafen
Grobe oder wiederholte Verstöße gegen vorliegende Dienstanweisung haben die Enthauptung des schuldigen Triebfahrzeugführers zur Folge. Die sterblichen Überreste werden dem Geschäftsbereich Technisches Services zur Einäscherung übergeben. Eventuell schon entstandene Pensionsansprüche gehen auf den diensthabenden Fahrdienstleiter über.
Auf eine weitere gute und freundschaftliche Zusammenarbeit freut sich Ihr Fahrdienstleiterteam vom Bahnhof Kufstein !!
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